Unser Ziel ist die jeweils bestmögliche und effizienteste Lösung für unsere Mandanten! Dabei bringen wir gerne unseren breiten Erfahrungsschatz und unser fachübergreifendes Wissen konsequent und motiviert ein. Hier informieren wir Sie über Aktuelles aus den unterschiedlichen Schwerpunktbereichen.

Kein Rücktritt vom Kauf am Messestand

Ein Kauf an einem Messestand ist einem Kauf in einem Geschäft im Hinblick auf das Rücktrittsrecht gleichgestellt. Vertragsabschlüsse an Messeständen sind somit verbindlich. Insofern ein Kunde dennoch den Rücktritt erklärt, kann der Verkäufer Schadenersatz verlangen.

Wegehalterhaftung auch für Parkplätze

Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass auch Parkplätze als Wege gelten können. Der Erhalter haftet nur für grobes Verschulden, somit für außergewöhnliche und auffallende Sorgfaltslosigkeit. Eine kleine eisige Stelle reicht nicht aus.

Unterhaltsrecht

Kein Unterhalt für "Bummelstudenten". Es kommt auf die Durchschnittsstudiendauer an, wie lange ein Unterhaltspflichtiger für sein Kind aufkommen muss. Ein Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und muss es dem Unterhaltspflichtigen möglich und zumutbar sein, sich an den Kosten zu beteiligen. Eine Rückforderung von bereits bezahltem Unterhalt ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Vereinfachte GmbH-Gründung

Die Regierungsvorlage für das Deregulierungsgesetz 2017 sieht vor, dass ab Juli 2017 GmbHs, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eine natürliche Person ist, ohne Notwendigkeit eines Notariatsakts gegründet werden können. In Kraft treten sollen die neuen Regelungen, die Teil des Maßnahmenpakets zur Förderung von Start-Ups sind, am 1. Juli 2017.

Rückforderungsansprüche bei Lebensversicherungen

Neben dem Rücktrittsrecht von Lebensversicherungen bei fehlerhafter Kunden-Info hat das Handelsgericht Wien in 1. Instanz entschieden, dass den Betroffenen bei Vertragsauflösung ein Anspruch auf Zahlung aller Prämien zuzüglich Zinsen zusteht. Bisher haben Versicherungen nur den Rückkaufswert angeboten.

Mietzinsminderung

Will der Mieter eine Mietzinsminderung wegen Mängel am Mietgegenstand (z.B. durchfeuchtete Wände und dgl.) geltend machen, so ist dafür eine schriftliche Anzeige des Mieters Voraussetzung.