Unterhaltsrecht
Kein Unterhalt für "Bummelstudenten". Es kommt auf die Durchschnittsstudiendauer an, wie lange ein Unterhaltspflichtiger für sein Kind aufkommen muss. Ein Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und muss es dem Unterhaltspflichtigen möglich und zumutbar sein, sich an den Kosten zu beteiligen. Eine Rückforderung von bereits bezahltem Unterhalt ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.