Missachtung von COVID-19-Maßnahmen – was ist strafbar?
- Insofern eine behördliche Absonderung aufgrund von Krankheit, Verdacht der Krankheit bzw. Ansteckungsgefahr (Quarantänemaßnahmen § 7 EpidemieG) verfügt wurde, kann eine Zuwiderhandlung mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,--, bei Nichteinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, bestraft werden. Dies insofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
- CORONAPARTY: Ein Treffen mehrerer Personen, um sich sozial auszutauschen, ist derzeit ebenfalls untersagt. Bei einer Zuwiderhandlung ist eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 3.600,-- vorgesehen. Sofern die Coronaparty von dem Inhaber eines Lokals veranstaltet wird, hat dieser mit einer Geldstrafe bis zu EUR 30.000,-- zu rechnen.
- Auch besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Verurteilung, insbesondere aufgrund der §§ 178f StGB. Dies ist insbesondere der Fall bei Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten. Strafbar macht sich derjenige, der ein Verhalten setzt, das typischerweise dazu geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die Krankheit zu den anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört, was beim „Corona-Virus“ gemäß § 1 Abs 1 Z 1 EpidemieG der Fall ist.
Handelt ein Täter mit Vorsatz (§ 178 StGB), ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angedroht; bei Fahrlässigkeit (§ 179 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Aber nur, wenn der Täter positiv getestet wird!
Schlussendlich werden die Umstände des Einzelfalls entscheidend sein, um beurteilen zu können, ob eine Strafbarkeit des Verhaltens vorliegt oder nicht.