Kein Schmerzengeld für einen Schockschaden, der durch die Tötung eines Tiers verursacht wurde
Laut Oberstem Gerichtshof ist zu berücksichtigen, ob der Tierhalter sein Tier unter Kontrolle hält oder selbst die gefährliche Situation auslöst. In gegenständlichem Fall hatte die Hundehalterin ihre Hunde nicht unter Kontrolle.
Bei einem sogenannten Schockschaden handelt es sich um eine psychische Beeinträchtigung. Ein solcher Anspruch gebührt nahen Angehörigen einer getöteten oder schwerst verletzten Person, wenn die Beeinträchtigung einen Krankheitswert aufweist. Ein qualifiziertes Verschulden des Schädigers ist Voraussetzung.
Der Zuspruch eines Schockschadens ist auch möglich, wenn jemand ein Unfallgeschehen unmittelbar miterlebt hat, auch wenn er das Opfer gar nicht kannte.
Die österreichische Literatur und Judikatur sieht die Sorge um ein Tier als Schockursache als nicht ausreichend an.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine Orientierungshilfe dar und kann den Rat eines Anwalts nicht ersetzen!
10 Ob 3/20v