Ersatzfähigkeit von Gefühlsschäden
Der Ersatz für einen erlittenen Gefühlsschaden ist möglich. Über die im Gesetz geregelten Fälle hinaus sind Gefühlsschäden im Allgemeinen, aber auch bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten (zB bei Stalking) ersetzbar. Es ist auf die Dauer und Intensität der seelischen Schmerzen abzustellen.