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Mietzinsbefreiung für Friseurstudios?

Aktuelle Entscheidung des Bezirksgerichtes Meidling: Mietzinsklage eines Vermieters gegen Friseursalon abgewiesen. 

 

Das BG Meidling ist zu der Ansicht gelangt, dass der Mieter (Friseursalon) KEINE Miete für den Zeitraum zu bezahlen hat, für welchen aufgrund der COVID-Vorschriften der Salon nicht geöffnet werden konnte.

Begründend führt das Gericht aus, dass in § 1104 ABGB ausdrücklich die Seuche genannt sei und eine solche auch vorgelegen habe. Somit liege die Gebrauchseinschränkung nicht in der Sphäre des Mieters, sondern sei dies ein vom Vermieter zu tragendes Risiko.

Nur weil im Friseursalon Waren gelagert waren, mache dies keinen Unterschied. Die Lagerung von Waren sei nur zu berücksichtigen, wenn die Lagerung typischerweise für den eigentlichen Betriebszweck als Verkaufslokal erforderlich sei. Das sei bei einem Friseur nicht der Fall.

In gegenständlichem Fall hat der Vermieter gegen den Mieter eine Mietzinsklage für den Monat April 2020 verbunden mit einer Räumungsklage eingebracht. Diese Klage wurde vom BG Meidling abgewiesen und ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen (9 C 368/20b).

In jedem Fall empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt!