Veröffentlichung personenbezogener Daten im Rahmen von Wahlwerbung
Im Bescheid vom 21. August 2020, GZ: 2020-0.208.921 (D124.1412), hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch eine wahlwerbende Partei zum Zwecke der Wahlwerbung auseinander zu setzen. Die DSB gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung nicht im überwiegenden Interesse der Wahlberechtigten lag und gab der Beschwerde statt.
Die Beschwerdegegnerin, bei der es sich um eine wahlwerbende Partei handelte, veröffentlichte im Rahmen von Vorwahlen zu einer Gemeindevertretungswahl ein Flugblatt, dem die Wählerkartei der Gemeinde angeschlossen war. Diese enthielt Vor- und Zuname, Adresse und Geburtsjahr des Beschwerdeführers sowie zahlreicher anderer Personen. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren bei der DSB brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass sie die Wählerkartei zulässigerweise von der Gemeinde zur Verfügung gestellt bekommen habe und die nachfolgende Offenlegung im überwiegenden Interesse der Wahlberechtigten liege, da somit alle wählbaren Personen transparent aufgelistet worden seien.
Nach Ansicht der DSB konnte sich die Beschwerdegegnerin als juristische Person des Privatrechts zwar grundsätzlich auf „berechtigte Interessen Dritter“ stützen. Aufgrund des Umstandes, dass das Wählerkarteigesetz die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis bei der jeweiligen Gemeinde ermöglicht, war jedoch kein Überwiegen der Interessen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers zu erkennen.
Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig