Höhere Gewalt – Corona-Pandemie: Wer kann sich auf höhere Gewalt berufen?
Epidemien bzw. Pandemien werden landläufig als „höhere Gewalt“ bezeichnet. Die Rechtslage lässt es nicht zu, allein aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus vertragliche Pflichten nicht zu erfüllen. Folgemaßnahmen - wie behördlich verfügte Werkschließungen, Importverbote - können als Ereignisse gewertet werden, die die Einhaltung von Verträgen durch Betroffene unmöglich machen. Grundsätzlich müssen aber Leistungspflichtige ihre Leistungen erbringen, sofern sie dabei alle gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Krisenverordnungen) einhalten können. Erbringen sie ihre Leistung schuldhaft nicht, werden sie schadenersatzpflichtig. Durch die Corona-Pandemie als solche wurden ja die Gesetze nicht außer Kraft gesetzt.
Da immer eine fallbezogene Einzelbeurteilung vorzunehmen ist, wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie eingehend zu dem Thema.